§ 167 StGBStörung der Religionsausübung
Besonderer Teil › Elfter Abschnitt: Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
(1) Wer
- 1.
- den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder
- 2.
- an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt,
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 167, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 167 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 167 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Elfter Abschnitt: Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen“
- § 166 StGB Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
- § 167 StGB Störung der Religionsausübung
- § 167a StGB Störung einer Bestattungsfeier
- § 168 StGB Störung der Totenruhe
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