§ 166 StGBBeschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
Besonderer Teil › Elfter Abschnitt: Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 166, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 166 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 166 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Elfter Abschnitt: Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen“
- § 166 StGB Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
- § 167 StGB Störung der Religionsausübung
- § 167a StGB Störung einer Bestattungsfeier
- § 168 StGB Störung der Totenruhe
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