§ 122 StGB(weggefallen)
Besonderer Teil › Sechster Abschnitt: Widerstand gegen die Staatsgewalt
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Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 122, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 122 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 122 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Sechster Abschnitt: Widerstand gegen die Staatsgewalt“
- § 110 StGB (weggefallen)
- § 111 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
- § 112 StGB (weggefallen)
- § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- § 114 StGB Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
- § 115 StGB Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
- § 120 StGB Gefangenenbefreiung
- § 121 StGB Gefangenenmeuterei
- § 122 StGB (weggefallen)
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