§ 111 StGBÖffentliche Aufforderung zu Straftaten
Besonderer Teil › Sechster Abschnitt: Widerstand gegen die Staatsgewalt
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 111, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 111 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 111 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Sechster Abschnitt: Widerstand gegen die Staatsgewalt“
- § 110 StGB (weggefallen)
- § 111 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
- § 112 StGB (weggefallen)
- § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- § 114 StGB Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
- § 115 StGB Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
- § 120 StGB Gefangenenbefreiung
- § 121 StGB Gefangenenmeuterei
- § 122 StGB (weggefallen)
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