§ 121 StGBGefangenenmeuterei
Besonderer Teil › Sechster Abschnitt: Widerstand gegen die Staatsgewalt
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften
- 1.
- einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,
- 2.
- gewaltsam ausbrechen oder
- 3.
- gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter
- 1.
- eine Schußwaffe bei sich führt,
- 2.
- eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
- 3.
- durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 121, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 121 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 121 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Sechster Abschnitt: Widerstand gegen die Staatsgewalt“
- § 110 StGB (weggefallen)
- § 111 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
- § 112 StGB (weggefallen)
- § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- § 114 StGB Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
- § 115 StGB Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
- § 120 StGB Gefangenenbefreiung
- § 121 StGB Gefangenenmeuterei
- § 122 StGB (weggefallen)
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