Strafgesetzbuch (StGB)

§ 120 StGBGefangenenbefreiung

Besonderer Teil › Sechster Abschnitt: Widerstand gegen die Staatsgewalt

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 120 StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 120, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 120 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 120 Abs. 1 S. 1 StGB

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