§ 114 StGBTätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Besonderer Teil › Sechster Abschnitt: Widerstand gegen die Staatsgewalt
(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 114, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 114 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 114 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Sechster Abschnitt: Widerstand gegen die Staatsgewalt“
- § 110 StGB (weggefallen)
- § 111 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
- § 112 StGB (weggefallen)
- § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- § 114 StGB Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
- § 115 StGB Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
- § 120 StGB Gefangenenbefreiung
- § 121 StGB Gefangenenmeuterei
- § 122 StGB (weggefallen)
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