Strafgesetzbuch (StGB)

§ 114 StGBTätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

Besonderer Teil › Sechster Abschnitt: Widerstand gegen die Staatsgewalt

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 114 StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 114, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 114 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 114 Abs. 1 S. 1 StGB

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