Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 369 SGB 5Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur › Sechster Abschnitt: Telemedizinische Verfahren

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 369 SGB 5 (amtliche Fassung)

(1) Die Vereinbarung über die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung nach § 364, die Vereinbarung über technische Verfahren zu Videosprechstunden nach den §§ 365 und 366 sowie die Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien nach § 367, die Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring nach § 367a und die Vereinbarung zum Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde nach § 368 sind dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils zur Prüfung vorzulegen.

(2) Bei der Prüfung einer Vereinbarung nach Absatz 1 hat das Bundesministerium für Gesundheit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Bundesministerium für Gesundheit kann für die Stellungnahme eine angemessene Frist setzen.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Vereinbarung innerhalb von einem Monat beanstanden.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 369, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 369 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 369 Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Sechster Abschnitt: Telemedizinische Verfahren“

  • § 364 SGB 5 Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen
  • § 365 SGB 5 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung
  • § 366 SGB 5 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung
  • § 367 SGB 5 Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien
  • § 367a SGB 5 Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring
  • § 368 SGB 5 Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde
  • § 369 SGB 5 Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit
  • § 370 SGB 5 Entscheidung der Schlichtungsstelle
  • § 370a SGB 5 Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Vermittlung telemedizinischer Angebote durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Verordnungsermächtigung
  • § 370b SGB 5 Technische Verfahren in strukturierten Behandlungsprogrammen mit digitalisierten Versorgungsprozessen; Verordnungsermächtigung

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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