§ 367 SGB 5Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien
Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur › Sechster Abschnitt: Telemedizinische Verfahren
(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren bis zum 31. März 2020 mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Gesellschaft für Telematik sowie im Benehmen mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicheurng e. V. die Anforderungen an die technischen Verfahren zu telemedizinischen Konsilien, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit, und die Anforderungen an die technische Umsetzung.
(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.
§ 367 Abs. 1 Kursivdruck: IdF d. Art. 1 Nr. 70 G v. 22.3.2024 I Nr. 101 mWv 26.3.2024 (amtlicher Wortlaut)
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 367, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 367 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 367 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Sechster Abschnitt: Telemedizinische Verfahren“
- § 364 SGB 5 Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen
- § 365 SGB 5 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung
- § 366 SGB 5 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung
- § 367 SGB 5 Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien
- § 367a SGB 5 Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring
- § 368 SGB 5 Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde
- § 369 SGB 5 Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit
- § 370 SGB 5 Entscheidung der Schlichtungsstelle
- § 370a SGB 5 Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Vermittlung telemedizinischer Angebote durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Verordnungsermächtigung
- § 370b SGB 5 Technische Verfahren in strukturierten Behandlungsprogrammen mit digitalisierten Versorgungsprozessen; Verordnungsermächtigung
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