Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 366 SGB 5Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur › Sechster Abschnitt: Telemedizinische Verfahren

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 366 SGB 5 (amtliche Fassung)

(1) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. die Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit, und die Anforderungen an die technische Umsetzung. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berücksichtigen in der Vereinbarung nach Satz 1 die sich ändernden Kommunikationsbedürfnisse der Versicherten, insbesondere hinsichtlich der Nutzung digitaler Kommunikationsanwendungen auf mobilen Endgeräten. Bei der Fortschreibung der Vereinbarung ist vorzusehen, dass für die Durchführung von Videosprechstunden ergänzend auch Dienste der Telematikinfrastruktur genutzt werden können, sobald diese zur Verfügung stehen. § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist zu beachten.

(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 366, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 366 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 366 Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Sechster Abschnitt: Telemedizinische Verfahren“

  • § 364 SGB 5 Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen
  • § 365 SGB 5 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung
  • § 366 SGB 5 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung
  • § 367 SGB 5 Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien
  • § 367a SGB 5 Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring
  • § 368 SGB 5 Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde
  • § 369 SGB 5 Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit
  • § 370 SGB 5 Entscheidung der Schlichtungsstelle
  • § 370a SGB 5 Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Vermittlung telemedizinischer Angebote durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Verordnungsermächtigung
  • § 370b SGB 5 Technische Verfahren in strukturierten Behandlungsprogrammen mit digitalisierten Versorgungsprozessen; Verordnungsermächtigung

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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