§ 368 SGB 5Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde
Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur › Sechster Abschnitt: Telemedizinische Verfahren
(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein technisches Verfahren zur Authentifizierung der Versicherten im Rahmen der Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung. Zur Durchführung der Authentifizierung ist die Nutzung der Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur vorzusehen.
(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 368, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 368 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 368 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Sechster Abschnitt: Telemedizinische Verfahren“
- § 364 SGB 5 Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen
- § 365 SGB 5 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung
- § 366 SGB 5 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung
- § 367 SGB 5 Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien
- § 367a SGB 5 Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring
- § 368 SGB 5 Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde
- § 369 SGB 5 Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit
- § 370 SGB 5 Entscheidung der Schlichtungsstelle
- § 370a SGB 5 Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Vermittlung telemedizinischer Angebote durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Verordnungsermächtigung
- § 370b SGB 5 Technische Verfahren in strukturierten Behandlungsprogrammen mit digitalisierten Versorgungsprozessen; Verordnungsermächtigung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.