Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 367a SGB 5Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur › Sechster Abschnitt: Telemedizinische Verfahren

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 367a SGB 5 (amtliche Fassung)

(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum 31. März 2022 im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der Gesellschaft für Telematik die Anforderungen an technische Verfahren zum datengestützten zeitnahen Management von Krankheiten über eine räumliche Distanz (telemedizinisches Monitoring). In der Vereinbarung sind insbesondere festzulegen die

1.
technischen Anforderungen an die einzusetzenden Anwendungen,
2.
Vorgaben für die Interoperabilität der einzusetzenden Anwendungen,
3.
Anforderungen an den Datenschutz und die Informationssicherheit sowie
4.
Verwendung von Diensten und Anwendungen der Telematikinfrastruktur.
In der Vereinbarung nach Satz 1 ist vorzusehen, dass den Versicherten therapierelevante Daten in einem interoperablen Format nach § 355 Absatz 2d zur Verfügung gestellt werden.

(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 367a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 367a SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 367a Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Sechster Abschnitt: Telemedizinische Verfahren“

  • § 364 SGB 5 Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen
  • § 365 SGB 5 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung
  • § 366 SGB 5 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung
  • § 367 SGB 5 Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien
  • § 367a SGB 5 Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring
  • § 368 SGB 5 Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde
  • § 369 SGB 5 Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit
  • § 370 SGB 5 Entscheidung der Schlichtungsstelle
  • § 370a SGB 5 Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Vermittlung telemedizinischer Angebote durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Verordnungsermächtigung
  • § 370b SGB 5 Technische Verfahren in strukturierten Behandlungsprogrammen mit digitalisierten Versorgungsprozessen; Verordnungsermächtigung

Alle Paragraphen des SGB 5 →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.