§ 301a SGB 5Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen
Zehntes Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz › Zweiter Abschnitt: Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz › Erster Titel: Übermittlung von Leistungsdaten
(1) Freiberuflich tätige Hebammen und von Hebammen geleitete Einrichtungen sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:
- 1.
- die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6,
- 2.
- die erbrachten Leistungen mit dem Tag der Leistungserbringung,
- 3.
- die Zeit und die Dauer der erbrachten Leistungen, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist,
- 4.
- bei der Abrechnung von Wegegeld Datum, Zeit und Ort der Leistungserbringung sowie die zurückgelegte Entfernung,
- 5.
- bei der Abrechnung von Auslagen die Art der Auslage und, soweit Auslagen für Arzneimittel abgerechnet werden, eine Auflistung der einzelnen Arzneimittel,
- 6.
- das Kennzeichen nach § 293; rechnet die Hebamme ihre Leistungen über eine zentrale Stelle ab, so ist in der Abrechnung neben dem Kennzeichen der abrechnenden Stelle das Kennzeichen der Hebamme anzugeben.
(2) § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 301a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 301a SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 301a Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Erster Titel: Übermittlung von Leistungsdaten“
- § 294 SGB 5 Pflichten der Leistungserbringer
- § 294a SGB 5 Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden
- § 295 SGB 5 Übermittlungspflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen
- § 295a SGB 5 Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen
- § 295b SGB 5 Vorabübermittlung vorläufiger Daten zur Abrechnung bei ärztlichen Leistungen
- § 296 SGB 5 Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen
- § 297 SGB 5 Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen
- § 298 SGB 5 Übermittlung versichertenbezogener Daten
- § 299 SGB 5 Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung
- § 300 SGB 5 Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen
- § 301 SGB 5 Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen
- § 301a SGB 5 Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen
- § 302 SGB 5 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer
- § 303 SGB 5 Ergänzende Regelungen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.