Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 294 SGB 5Pflichten der Leistungserbringer

Zehntes Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz › Zweiter Abschnitt: Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz › Erster Titel: Übermittlung von Leistungsdaten

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 294 SGB 5 (amtliche Fassung)

Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die übrigen Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen Vereinigungen notwendigen Angaben, die aus der Erbringung, der Verordnung sowie der Abgabe von Versicherungsleistungen entstehen, aufzuzeichnen und gemäß den nachstehenden Vorschriften den Krankenkassen, den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den mit der Datenverarbeitung beauftragten Stellen mitzuteilen.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 294, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 294 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 294 Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Erster Titel: Übermittlung von Leistungsdaten“

  • § 294 SGB 5 Pflichten der Leistungserbringer
  • § 294a SGB 5 Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden
  • § 295 SGB 5 Übermittlungspflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen
  • § 295a SGB 5 Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen
  • § 295b SGB 5 Vorabübermittlung vorläufiger Daten zur Abrechnung bei ärztlichen Leistungen
  • § 296 SGB 5 Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen
  • § 297 SGB 5 Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen
  • § 298 SGB 5 Übermittlung versichertenbezogener Daten
  • § 299 SGB 5 Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung
  • § 300 SGB 5 Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen
  • § 301 SGB 5 Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen
  • § 301a SGB 5 Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen
  • § 302 SGB 5 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer
  • § 303 SGB 5 Ergänzende Regelungen

Alle Paragraphen des SGB 5 →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.