§ 298 SGB 5Übermittlung versichertenbezogener Daten
Zehntes Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz › Zweiter Abschnitt: Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz › Erster Titel: Übermittlung von Leistungsdaten
Im Rahmen eines Prüfverfahrens ist die versichertenbezogene Übermittlung von Angaben über ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit oder Qualität der ärztlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise im Einzelfall zu beurteilen ist.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 298, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 298 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 298 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Erster Titel: Übermittlung von Leistungsdaten“
- § 294 SGB 5 Pflichten der Leistungserbringer
- § 294a SGB 5 Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden
- § 295 SGB 5 Übermittlungspflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen
- § 295a SGB 5 Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen
- § 295b SGB 5 Vorabübermittlung vorläufiger Daten zur Abrechnung bei ärztlichen Leistungen
- § 296 SGB 5 Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen
- § 297 SGB 5 Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen
- § 298 SGB 5 Übermittlung versichertenbezogener Daten
- § 299 SGB 5 Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung
- § 300 SGB 5 Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen
- § 301 SGB 5 Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen
- § 301a SGB 5 Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen
- § 302 SGB 5 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer
- § 303 SGB 5 Ergänzende Regelungen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.