§ 294a SGB 5Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden
Zehntes Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz › Zweiter Abschnitt: Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz › Erster Titel: Übermittlung von Leistungsdaten
(1) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung, einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes ist, oder liegen Hinweise auf drittverursachte Gesundheitsschäden vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, die erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen. Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung, einer Vergewaltigung oder einer Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen sein können, besteht keine Mitteilungspflicht nach Satz 1. Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung einer oder eines volljährigen Versicherten sein können, besteht die Mitteilungspflicht nach Satz 1 nur dann, wenn die oder der Versicherte in die Mitteilung ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Liegen Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Versicherten sind über den Grund der Meldung nach Satz 1 und die gemeldeten Daten zu informieren.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 294a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 294a SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 294a Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Erster Titel: Übermittlung von Leistungsdaten“
- § 294 SGB 5 Pflichten der Leistungserbringer
- § 294a SGB 5 Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden
- § 295 SGB 5 Übermittlungspflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen
- § 295a SGB 5 Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen
- § 295b SGB 5 Vorabübermittlung vorläufiger Daten zur Abrechnung bei ärztlichen Leistungen
- § 296 SGB 5 Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen
- § 297 SGB 5 Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen
- § 298 SGB 5 Übermittlung versichertenbezogener Daten
- § 299 SGB 5 Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung
- § 300 SGB 5 Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen
- § 301 SGB 5 Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen
- § 301a SGB 5 Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen
- § 302 SGB 5 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer
- § 303 SGB 5 Ergänzende Regelungen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.