Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 295b SGB 5Vorabübermittlung vorläufiger Daten zur Abrechnung bei ärztlichen Leistungen

Zehntes Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz › Zweiter Abschnitt: Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz › Erster Titel: Übermittlung von Leistungsdaten

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 295b SGB 5 (amtliche Fassung)

(1) Ergänzend zu der Verpflichtung zur Datenübermittlung zu Abrechnungszwecken nach § 295 Absatz 2 sind die in § 295 Absatz 2 Satz 1 genannten Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 von den Kassenärztlichen Vereinigungen vorab an die Krankenkassen zur Weiterleitung nach § 303b zu übermitteln, ohne dass zuvor eine Bereinigung der Daten im Zuge der Abrechnungsprüfung nach § 106d vorzunehmen ist.

(2) Die Übermittlung der unbereinigten Daten nach Absatz 1 erfolgt nach § 295 Absatz 2 in der dort vorgegebenen Struktur.

(3) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 hat spätestens vier Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals zu erfolgen.

(4) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten werden im Rahmen der Datenzusammenführung und ‑übermittlung nach § 303b über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle und die Vertrauensstelle nach § 303c an das Forschungsdatenzentrum übermittelt und dort für die Zwecke nach § 303e Absatz 2 mit dem Hinweis, dass es sich um unbereinigte Daten im Rahmen einer Vorabübermittlung handelt, zugänglich gemacht. Das Forschungsdatenzentrum hat die nach Absatz 1 übermittelten Daten zu löschen, sobald ihm die bereinigten Daten nach § 303b übermittelt worden sind. Auf die Nutzung unbereinigter Daten der Vorabübermittlung ist auch bei Publikation von Forschungsergebnissen in transparenter Form hinzuweisen.

(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt auf Anforderung des Bundesministeriums für Gesundheit unverzüglich statistische Auswertungen der ihm nach Absatz 4 übermittelten Daten ohne Versichertenbezug und Arztbezug vor und stellt dem Bundesministerium für Gesundheit die Ergebnisse der Auswertung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in maschinenlesbarer Form zur Verfügung.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 295b, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 295b SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 295b Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Erster Titel: Übermittlung von Leistungsdaten“

  • § 294 SGB 5 Pflichten der Leistungserbringer
  • § 294a SGB 5 Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden
  • § 295 SGB 5 Übermittlungspflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen
  • § 295a SGB 5 Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen
  • § 295b SGB 5 Vorabübermittlung vorläufiger Daten zur Abrechnung bei ärztlichen Leistungen
  • § 296 SGB 5 Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen
  • § 297 SGB 5 Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen
  • § 298 SGB 5 Übermittlung versichertenbezogener Daten
  • § 299 SGB 5 Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung
  • § 300 SGB 5 Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen
  • § 301 SGB 5 Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen
  • § 301a SGB 5 Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen
  • § 302 SGB 5 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer
  • § 303 SGB 5 Ergänzende Regelungen

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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