§ 288 SGB 5Versichertenverzeichnis
Zehntes Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz › Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen › Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Krankenkassen
Die Krankenkasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. Das Versichertenverzeichnis hat alle Angaben zu enthalten, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge, soweit nach der Art der Versicherung notwendig, sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs einschließlich der Versicherung nach § 10 erforderlich sind.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 288, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 288 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 288 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Krankenkassen“
- § 288 SGB 5 Versichertenverzeichnis
- § 289 SGB 5 Nachweispflicht bei Familienversicherung
- § 290 SGB 5 Krankenversichertennummer
- § 291 SGB 5 Elektronische Gesundheitskarte
- § 291a SGB 5 Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung
- § 291b SGB 5 Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis
- § 291c SGB 5 Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte
- § 291d SGB 5 (weggefallen)
- § 291e SGB 5 (weggefallen)
- § 291f SGB 5 (weggefallen)
- § 291g SGB 5 (weggefallen)
- § 291h SGB 5 (weggefallen)
- § 292 SGB 5 Angaben über Leistungsvoraussetzungen
- § 293 SGB 5 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.