§ 292 SGB 5Angaben über Leistungsvoraussetzungen
Zehntes Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz › Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen › Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Krankenkassen
Die Krankenkasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, aufzuzeichnen. Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen bei Krankenhausbehandlung, medizinischen Leistungen zur Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation sowie zur Feststellung der Voraussetzungen der Kostenerstattung und zur Leistung von Zuschüssen. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit sind auch die Diagnosen aufzuzeichnen.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 292, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 292 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 292 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Krankenkassen“
- § 288 SGB 5 Versichertenverzeichnis
- § 289 SGB 5 Nachweispflicht bei Familienversicherung
- § 290 SGB 5 Krankenversichertennummer
- § 291 SGB 5 Elektronische Gesundheitskarte
- § 291a SGB 5 Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung
- § 291b SGB 5 Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis
- § 291c SGB 5 Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte
- § 291d SGB 5 (weggefallen)
- § 291e SGB 5 (weggefallen)
- § 291f SGB 5 (weggefallen)
- § 291g SGB 5 (weggefallen)
- § 291h SGB 5 (weggefallen)
- § 292 SGB 5 Angaben über Leistungsvoraussetzungen
- § 293 SGB 5 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.