§ 291c SGB 5Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte
Zehntes Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz › Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen › Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Krankenkassen
(1) Bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem Krankenkassenwechsel ist die elektronische Gesundheitskarte von der Krankenkasse, die diese elektronische Gesundheitskarte ausgestellt hat, einzuziehen oder zu sperren und nach dem Stand der Technik zu vernichten.
(2) Wird die elektronische Gesundheitskarte eines Versicherten eingezogen, gesperrt oder im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses ausgetauscht, so hat die Krankenkasse sicherzustellen, dass der Versicherte weiterhin auf die Daten in den Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Nummer 1 und 6 zugreifen und diese Daten verarbeiten kann.
(3) Vor dem Einzug der elektronischen Gesundheitskarte und vor dem Austausch der elektronischen Gesundheitskarte im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses hat die einziehende Krankenkasse über Möglichkeiten zur Löschung der Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 auf der elektronischen Gesundheitskarte zu informieren.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 291c, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 291c SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 291c Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Krankenkassen“
- § 288 SGB 5 Versichertenverzeichnis
- § 289 SGB 5 Nachweispflicht bei Familienversicherung
- § 290 SGB 5 Krankenversichertennummer
- § 291 SGB 5 Elektronische Gesundheitskarte
- § 291a SGB 5 Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung
- § 291b SGB 5 Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis
- § 291c SGB 5 Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte
- § 291d SGB 5 (weggefallen)
- § 291e SGB 5 (weggefallen)
- § 291f SGB 5 (weggefallen)
- § 291g SGB 5 (weggefallen)
- § 291h SGB 5 (weggefallen)
- § 292 SGB 5 Angaben über Leistungsvoraussetzungen
- § 293 SGB 5 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
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