§ 289 SGB 5Nachweispflicht bei Familienversicherung
Zehntes Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz › Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen › Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Krankenkassen
Für die Eintragung in das Versichertenverzeichnis hat die Krankenkasse die Versicherung nach § 10 bei deren Beginn festzustellen. Sie kann die dazu erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben. Der Fortbestand der Voraussetzungen der Versicherung nach § 10 ist auf Verlangen der Krankenkasse nachzuweisen.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 289, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 289 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 289 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Krankenkassen“
- § 288 SGB 5 Versichertenverzeichnis
- § 289 SGB 5 Nachweispflicht bei Familienversicherung
- § 290 SGB 5 Krankenversichertennummer
- § 291 SGB 5 Elektronische Gesundheitskarte
- § 291a SGB 5 Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung
- § 291b SGB 5 Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis
- § 291c SGB 5 Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte
- § 291d SGB 5 (weggefallen)
- § 291e SGB 5 (weggefallen)
- § 291f SGB 5 (weggefallen)
- § 291g SGB 5 (weggefallen)
- § 291h SGB 5 (weggefallen)
- § 292 SGB 5 Angaben über Leistungsvoraussetzungen
- § 293 SGB 5 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.