§ 287 SGB 5Forschungsvorhaben
Zehntes Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz › Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen › Erster Titel: Grundsätze der Datenverarbeitung
(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- oder fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben, insbesondere zur Gewinnung epidemiologischer Erkenntnisse, von Erkenntnissen über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen oder von Erkenntnissen über örtliche Krankheitsschwerpunkte, selbst auswerten oder über die sich aus § 304 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.
(2) Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten sind zu anonymisieren, soweit und sobald dies nach dem Forschungszweck des jeweiligen Forschungsvorhabens möglich ist.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 287, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 287 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 287 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Erster Titel: Grundsätze der Datenverarbeitung“
- § 284 SGB 5 Sozialdaten bei den Krankenkassen
- § 285 SGB 5 Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen
- § 286 SGB 5 Datenübersicht
- § 287 SGB 5 Forschungsvorhaben
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