§ 286 SGB 5Datenübersicht
Zehntes Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz › Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen › Erster Titel: Grundsätze der Datenverarbeitung
Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über
- 1.
- die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten,
- 2.
- Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und der auszugebenden Daten,
- 3.
- die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung,
- 4.
- die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 286, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 286 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 286 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Erster Titel: Grundsätze der Datenverarbeitung“
- § 284 SGB 5 Sozialdaten bei den Krankenkassen
- § 285 SGB 5 Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen
- § 286 SGB 5 Datenübersicht
- § 287 SGB 5 Forschungsvorhaben
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