Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 250 SGB 5Tragung der Beiträge durch das Mitglied

Achtes Kapitel: Finanzierung › Erster Abschnitt: Beiträge › Vierter Titel: Tragung der Beiträge

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 250 SGB 5 (amtliche Fassung)

(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus

1.
den Versorgungsbezügen,
2.
dem Arbeitseinkommen,
3.
den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1
allein.

(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.

(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragenden Beiträge allein.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 250, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 250 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 250 Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Vierter Titel: Tragung der Beiträge“

  • § 249 SGB 5 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung
  • § 249a SGB 5 Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
  • § 249b SGB 5 Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung
  • § 249c SGB 5 Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld
  • § 250 SGB 5 Tragung der Beiträge durch das Mitglied
  • § 251 SGB 5 Tragung der Beiträge durch Dritte

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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