§ 250 SGB 5Tragung der Beiträge durch das Mitglied
Achtes Kapitel: Finanzierung › Erster Abschnitt: Beiträge › Vierter Titel: Tragung der Beiträge
(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus
- 1.
- den Versorgungsbezügen,
- 2.
- dem Arbeitseinkommen,
- 3.
- den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1
(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.
(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragenden Beiträge allein.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 250, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 250 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 250 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Vierter Titel: Tragung der Beiträge“
- § 249 SGB 5 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung
- § 249a SGB 5 Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
- § 249b SGB 5 Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung
- § 249c SGB 5 Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld
- § 250 SGB 5 Tragung der Beiträge durch das Mitglied
- § 251 SGB 5 Tragung der Beiträge durch Dritte
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.