§ 249 SGB 5Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung
Achtes Kapitel: Finanzierung › Erster Abschnitt: Beiträge › Vierter Titel: Tragung der Beiträge
(1) Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 13 versicherungspflichtig sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei geringfügig Beschäftigten gilt § 249b.
(2) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld zu zahlen sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 226 Absatz 4 bestimmt, vom Versicherten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen vom Arbeitgeber getragen.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten getragen.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 249, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 249 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 249 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Vierter Titel: Tragung der Beiträge“
- § 249 SGB 5 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung
- § 249a SGB 5 Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
- § 249b SGB 5 Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung
- § 249c SGB 5 Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld
- § 250 SGB 5 Tragung der Beiträge durch das Mitglied
- § 251 SGB 5 Tragung der Beiträge durch Dritte
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