§ 249b SGB 5Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung
Achtes Kapitel: Finanzierung › Erster Abschnitt: Beiträge › Vierter Titel: Tragung der Beiträge
Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für den Beitrag des Arbeitgebers gelten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 249b, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 249b SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 249b Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Vierter Titel: Tragung der Beiträge“
- § 249 SGB 5 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung
- § 249a SGB 5 Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
- § 249b SGB 5 Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung
- § 249c SGB 5 Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld
- § 250 SGB 5 Tragung der Beiträge durch das Mitglied
- § 251 SGB 5 Tragung der Beiträge durch Dritte
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