§ 249c SGB 5Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld
Achtes Kapitel: Finanzierung › Erster Abschnitt: Beiträge › Vierter Titel: Tragung der Beiträge
Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld werden die Beiträge, soweit sie auf das Pflegeunterstützungsgeld entfallen, getragen
- 1.
- bei Personen, die einen in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von den Versicherten und der Pflegekasse je zur Hälfte,
- 2.
- bei Personen, die einen in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherungspflichtigen Pflegebedürftigen pflegen, von den Versicherten und dem privaten Versicherungsunternehmen je zur Hälfte,
- 3.
- bei Personen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von den Versicherten zur Hälfte und von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen jeweils anteilig,
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 249c, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 249c SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 249c Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Vierter Titel: Tragung der Beiträge“
- § 249 SGB 5 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung
- § 249a SGB 5 Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
- § 249b SGB 5 Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung
- § 249c SGB 5 Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld
- § 250 SGB 5 Tragung der Beiträge durch das Mitglied
- § 251 SGB 5 Tragung der Beiträge durch Dritte
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.