Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 249c SGB 5Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld

Achtes Kapitel: Finanzierung › Erster Abschnitt: Beiträge › Vierter Titel: Tragung der Beiträge

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 249c SGB 5 (amtliche Fassung)

Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld werden die Beiträge, soweit sie auf das Pflegeunterstützungsgeld entfallen, getragen

1.
bei Personen, die einen in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von den Versicherten und der Pflegekasse je zur Hälfte,
2.
bei Personen, die einen in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherungspflichtigen Pflegebedürftigen pflegen, von den Versicherten und dem privaten Versicherungsunternehmen je zur Hälfte,
3.
bei Personen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von den Versicherten zur Hälfte und von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen jeweils anteilig,
im Übrigen von der Pflegekasse, dem privaten Versicherungsunternehmen oder anteilig von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen. Die Beiträge werden von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen allein oder anteilig von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen getragen, wenn das dem Pflegeunterstützungsgeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro nicht übersteigt.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 249c, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 249c SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 249c Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Vierter Titel: Tragung der Beiträge“

  • § 249 SGB 5 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung
  • § 249a SGB 5 Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
  • § 249b SGB 5 Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung
  • § 249c SGB 5 Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld
  • § 250 SGB 5 Tragung der Beiträge durch das Mitglied
  • § 251 SGB 5 Tragung der Beiträge durch Dritte

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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