§ 249a SGB 5Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
Achtes Kapitel: Finanzierung › Erster Abschnitt: Beiträge › Vierter Titel: Tragung der Beiträge
Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 249a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 249a SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 249a Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Vierter Titel: Tragung der Beiträge“
- § 249 SGB 5 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung
- § 249a SGB 5 Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
- § 249b SGB 5 Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung
- § 249c SGB 5 Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld
- § 250 SGB 5 Tragung der Beiträge durch das Mitglied
- § 251 SGB 5 Tragung der Beiträge durch Dritte
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