§ 225 SGB 5Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller
Achtes Kapitel: Finanzierung › Erster Abschnitt: Beiträge › Erster Titel: Aufbringung der Mittel
Beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente, wenn er
- 1.
- als hinterbliebener Ehegatte oder hinterbliebener Lebenspartner eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente beantragt,
- 2.
- als Waise die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b erfüllt und die dort genannten Leistungen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres beantragt oder
- 3.
- ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 nach § 10 dieses Buches oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert wäre.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 225, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 225 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 225 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Erster Titel: Aufbringung der Mittel“
- § 220 SGB 5 Grundsatz
- § 221 SGB 5 Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
- § 221a SGB 5 Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds
- § 221b SGB 5 (weggefallen)
- § 222 SGB 5 (weggefallen)
- § 223 SGB 5 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze
- § 224 SGB 5 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld
- § 225 SGB 5 Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller
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