§ 223 SGB 5Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze
Achtes Kapitel: Finanzierung › Erster Abschnitt: Beiträge › Erster Titel: Aufbringung der Mittel
(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.
(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 4 für den Kalendertag zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(4) Die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2027 entspricht der um 3 600 Euro erhöhten Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 im Jahr 2027. § 6 Absatz 6 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die Bundesregierung setzt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches gesondert fest.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 223, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 223 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 223 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Erster Titel: Aufbringung der Mittel“
- § 220 SGB 5 Grundsatz
- § 221 SGB 5 Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
- § 221a SGB 5 Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds
- § 221b SGB 5 (weggefallen)
- § 222 SGB 5 (weggefallen)
- § 223 SGB 5 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze
- § 224 SGB 5 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld
- § 225 SGB 5 Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller
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