§ 221b SGB 5(weggefallen)
Achtes Kapitel: Finanzierung › Erster Abschnitt: Beiträge › Erster Titel: Aufbringung der Mittel
(Für diese Norm liegt kein Text vor, z. B. weil sie weggefallen oder aufgehoben ist.)
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 221b, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 221b SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 221b Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Erster Titel: Aufbringung der Mittel“
- § 220 SGB 5 Grundsatz
- § 221 SGB 5 Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
- § 221a SGB 5 Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds
- § 221b SGB 5 (weggefallen)
- § 222 SGB 5 (weggefallen)
- § 223 SGB 5 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze
- § 224 SGB 5 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld
- § 225 SGB 5 Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller
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