§ 221 SGB 5Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
Achtes Kapitel: Finanzierung › Erster Abschnitt: Beiträge › Erster Titel: Aufbringung der Mittel
(1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen jährlich 14,5 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. Abweichend von Satz 1 beträgt der Zuschuss des Bundes im Jahr 2027 13,15 Milliarden Euro und ab dem Jahr 2028 jährlich 12,95 Milliarden Euro.
(2) Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen des Bundes nach Absatz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf sie entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes. Der Überweisungsbetrag nach Satz 1 bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten dieser Krankenkasse zu der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen; maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Juli des Vorjahres.
(3) Der Überweisungsbetrag nach Absatz 2 Satz 1 reduziert sich
- 1.
- um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a Absatz 3 und 4 und
- 2.
- ab dem Jahr 2016 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
(4) Die dem Gesundheitsfonds nach § 12 Absatz 4 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2023, § 13 Absatz 4 des Haushaltsgesetzes 2025 und § 13 Absatz 4 des Haushaltsgesetzes 2026 gewährten zinslosen Darlehen in Höhe von insgesamt 5,6 Milliarden Euro sind abweichend von § 13 Absatz 4 des Haushaltsgesetzes 2025 und § 13 Absatz 4 und 5 des Haushaltsgesetzes 2026 in jährlichen Raten wie folgt zurückzuzahlen:
- 1.
- 1 Milliarde Euro bis spätestens 31. Dezember 2035,
- 2.
- 1 Milliarde Euro bis spätestens 31. Dezember 2036,
- 3.
- 1 Milliarde Euro bis spätestens 31. Dezember 2037,
- 4.
- 1 Milliarde Euro bis spätestens 31. Dezember 2038 und
- 5.
- 1,6 Milliarden Euro bis spätestens 31. Dezember 2039.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 221, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 221 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 221 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Erster Titel: Aufbringung der Mittel“
- § 220 SGB 5 Grundsatz
- § 221 SGB 5 Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
- § 221a SGB 5 Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds
- § 221b SGB 5 (weggefallen)
- § 222 SGB 5 (weggefallen)
- § 223 SGB 5 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze
- § 224 SGB 5 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld
- § 225 SGB 5 Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller
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