§ 224 SGB 5Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld
Achtes Kapitel: Finanzierung › Erster Abschnitt: Beiträge › Erster Titel: Aufbringung der Mittel
(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. Für die Dauer des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld gilt § 240 Absatz 4 Satz 1 nicht.
(2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 224, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 224 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 224 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Erster Titel: Aufbringung der Mittel“
- § 220 SGB 5 Grundsatz
- § 221 SGB 5 Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
- § 221a SGB 5 Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds
- § 221b SGB 5 (weggefallen)
- § 222 SGB 5 (weggefallen)
- § 223 SGB 5 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze
- § 224 SGB 5 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld
- § 225 SGB 5 Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller
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