Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 617 HGBVerfahren der Haftungsbeschränkung

Fünftes Buch: Seehandel › Siebter Abschnitt: Allgemeine Haftungsbeschränkung

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 617 HGB (amtliche Fassung)

(1) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) oder im Sinne des Artikels V Absatz 3 des Haftungsübereinkommens von 1992 (§ 611 Absatz 2) bestimmt sich nach den Vorschriften der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

(2) Die Beschränkung der Haftung nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen kann auch dann geltend gemacht werden, wenn ein Fonds im Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens nicht errichtet worden ist. § 305a der Zivilprozessordnung bleibt unberührt.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 617, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 617 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 617 Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Siebter Abschnitt: Allgemeine Haftungsbeschränkung“

  • § 611 HGB Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung
  • § 612 HGB Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung
  • § 613 HGB Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe
  • § 614 HGB Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen
  • § 615 HGB Beschränkung der Haftung des Lotsen
  • § 616 HGB Wegfall der Haftungsbeschränkung
  • § 617 HGB Verfahren der Haftungsbeschränkung

Alle Paragraphen des HGB →

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