Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 614 HGBHaftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen

Fünftes Buch: Seehandel › Siebter Abschnitt: Allgemeine Haftungsbeschränkung

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 614 HGB (amtliche Fassung)

Unbeschadet des Rechts nach Artikel 6 Absatz 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) in Bezug auf Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung haben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen Ansprüchen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 614, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 614 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 614 Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Siebter Abschnitt: Allgemeine Haftungsbeschränkung“

  • § 611 HGB Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung
  • § 612 HGB Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung
  • § 613 HGB Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe
  • § 614 HGB Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen
  • § 615 HGB Beschränkung der Haftung des Lotsen
  • § 616 HGB Wegfall der Haftungsbeschränkung
  • § 617 HGB Verfahren der Haftungsbeschränkung

Alle Paragraphen des HGB →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.