§ 614 HGBHaftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen
Fünftes Buch: Seehandel › Siebter Abschnitt: Allgemeine Haftungsbeschränkung
Unbeschadet des Rechts nach Artikel 6 Absatz 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) in Bezug auf Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung haben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen Ansprüchen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 614, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 614 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 614 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Siebter Abschnitt: Allgemeine Haftungsbeschränkung“
- § 611 HGB Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung
- § 612 HGB Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung
- § 613 HGB Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe
- § 614 HGB Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen
- § 615 HGB Beschränkung der Haftung des Lotsen
- § 616 HGB Wegfall der Haftungsbeschränkung
- § 617 HGB Verfahren der Haftungsbeschränkung
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