Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 616 HGBWegfall der Haftungsbeschränkung

Fünftes Buch: Seehandel › Siebter Abschnitt: Allgemeine Haftungsbeschränkung

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 616 HGB (amtliche Fassung)

(1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine Haftung nicht beschränken, wenn

1.
der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs oder eines zur Vertretung berechtigten Gesellschafters zurückzuführen ist und
2.
durch eine solche Handlung oder Unterlassung die Beschränkung der Haftung nach Artikel 4 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) oder nach Artikel V Absatz 2 des Haftungsübereinkommens von 1992 (§ 611 Absatz 2) ausgeschlossen ist.
Gleiches gilt, wenn der Schuldner ein Mitreeder ist und der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Korrespondentreeders zurückzuführen ist.

(2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesellschaft, so kann jeder Gesellschafter seine persönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für welche auch die Gesellschaft ihre Haftung beschränken kann.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 616, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 616 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 616 Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Siebter Abschnitt: Allgemeine Haftungsbeschränkung“

  • § 611 HGB Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung
  • § 612 HGB Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung
  • § 613 HGB Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe
  • § 614 HGB Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen
  • § 615 HGB Beschränkung der Haftung des Lotsen
  • § 616 HGB Wegfall der Haftungsbeschränkung
  • § 617 HGB Verfahren der Haftungsbeschränkung

Alle Paragraphen des HGB →

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