§ 612 HGBHaftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung
Fünftes Buch: Seehandel › Siebter Abschnitt: Allgemeine Haftungsbeschränkung
(1) Das Haftungsbeschränkungsübereinkommen (§ 611 Absatz 1 Satz 1) ist auf folgende Ansprüche mit der Maßgabe anzuwenden, dass für sie unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen, ein gesonderter Haftungshöchstbetrag gilt:
- 1.
- Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Hebung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung eines gesunkenen, havarierten, gestrandeten oder verlassenen Schiffes, samt allem, was sich an Bord eines solchen Schiffes befindet oder befunden hat, und
- 2.
- Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung der Ladung des Schiffes.
(2) Der Haftungshöchstbetrag nach Absatz 1 errechnet sich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens. Der Haftungshöchstbetrag gilt für die Gesamtheit der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche, die aus demselben Ereignis gegen Personen entstanden sind, die dem gleichen Personenkreis im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des Haftungsbeschränkungsübereinkommens angehören. Er steht ausschließlich zur Befriedigung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche zur Verfügung; Artikel 6 Absatz 2 und 3 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ist nicht anzuwenden.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 612, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 612 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 612 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Siebter Abschnitt: Allgemeine Haftungsbeschränkung“
- § 611 HGB Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung
- § 612 HGB Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung
- § 613 HGB Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe
- § 614 HGB Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen
- § 615 HGB Beschränkung der Haftung des Lotsen
- § 616 HGB Wegfall der Haftungsbeschränkung
- § 617 HGB Verfahren der Haftungsbeschränkung
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