Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 613 HGBHaftungsbeschränkung für kleine Schiffe

Fünftes Buch: Seehandel › Siebter Abschnitt: Allgemeine Haftungsbeschränkung

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 613 HGB (amtliche Fassung)

Für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 250 Tonnen wird der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) zu errechnende Haftungshöchstbetrag auf die Hälfte des für ein Schiff mit einem Raumgehalt von 2 000 Tonnen geltenden Haftungshöchstbetrags festgesetzt.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 613, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 613 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 613 Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Siebter Abschnitt: Allgemeine Haftungsbeschränkung“

  • § 611 HGB Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung
  • § 612 HGB Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung
  • § 613 HGB Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe
  • § 614 HGB Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen
  • § 615 HGB Beschränkung der Haftung des Lotsen
  • § 616 HGB Wegfall der Haftungsbeschränkung
  • § 617 HGB Verfahren der Haftungsbeschränkung

Alle Paragraphen des HGB →

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