§ 595 HGBAufmachung der Dispache
Fünftes Buch: Seehandel › Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen › Dritter Unterabschnitt: Große Haverei
(1) Jeder Beteiligte ist berechtigt, die Aufmachung der Dispache am Bestimmungsort oder, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, in dem die Reise endet, zu veranlassen. Wurde Treibstoff oder Ladung vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert, ist der Reeder verpflichtet, die Aufmachung der Dispache an dem in Satz 1 genannten Ort unverzüglich zu veranlassen; unterlässt er dies, so ist er den Beteiligten für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
(2) Die Dispache wird durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine vom Gericht besonders ernannte sachverständige Person (Dispacheur) aufgemacht.
(3) Jeder Beteiligte hat die in seinen Händen befindlichen Urkunden, die zur Aufmachung der Dispache erforderlich sind, dem Dispacheur zur Verfügung zu stellen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 595, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 595 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 595 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Unterabschnitt: Große Haverei“
- § 588 HGB Errettung aus gemeinsamer Gefahr
- § 589 HGB Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten
- § 590 HGB Bemessung der Vergütung
- § 591 HGB Beitrag
- § 592 HGB Verteilung
- § 593 HGB Schiffsgläubigerrecht
- § 594 HGB Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung
- § 595 HGB Aufmachung der Dispache
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