§ 594 HGBPfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung
Fünftes Buch: Seehandel › Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen › Dritter Unterabschnitt: Große Haverei
(1) Die Vergütungsberechtigten haben für ihre Beitragsforderungen ein Pfandrecht an dem Treibstoff und der Ladung der Beitragspflichtigen.
(2) Das Pfandrecht hat Vorrang vor allen anderen an diesen Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher entstanden sind. Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach Absatz 1 oder besteht an einer Sache auch ein Pfandrecht nach § 585 Absatz 2, so geht das Pfandrecht für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor. Pfandrechte für gleichzeitig entstandene Forderungen sind gleichberechtigt. § 603 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Pfandrechte nach Absatz 1 erlöschen ein Jahr nach Entstehung der Forderung. § 600 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Das Pfandrecht wird für die Vergütungsberechtigten durch den Reeder ausgeübt. Auf die Geltendmachung des Pfandrechts an der Ladung sind die §§ 368 und 495 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(5) Der Kapitän darf die Sachen, an denen Pfandrechte nach Absatz 1 bestehen, vor der Berichtigung oder Sicherstellung der Beiträge nicht ausliefern. Liefert der Kapitän die Sachen entgegen Satz 1 aus, so haftet er für den Schaden, der den Vergütungsberechtigten durch sein Verschulden entsteht. Dies gilt auch dann, wenn der Kapitän auf Anweisung des Reeders gehandelt hat.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 594, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 594 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 594 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Unterabschnitt: Große Haverei“
- § 588 HGB Errettung aus gemeinsamer Gefahr
- § 589 HGB Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten
- § 590 HGB Bemessung der Vergütung
- § 591 HGB Beitrag
- § 592 HGB Verteilung
- § 593 HGB Schiffsgläubigerrecht
- § 594 HGB Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung
- § 595 HGB Aufmachung der Dispache
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