§ 589 HGBVerschulden eines Beteiligten oder eines Dritten
Fünftes Buch: Seehandel › Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen › Dritter Unterabschnitt: Große Haverei
(1) Die Anwendung der Vorschriften über die Große Haverei wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gefahr durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten herbeigeführt ist. Der Beteiligte, dem ein solches Verschulden zur Last fällt, kann jedoch wegen eines ihm entstandenen Schadens keine Vergütung verlangen.
(2) Ist die Gefahr durch ein Verschulden eines Beteiligten herbeigeführt worden, so ist dieser den Beitragspflichtigen zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den sie dadurch erleiden, dass sie die Schäden und Aufwendungen, die zur Errettung aus der Gefahr entstanden sind, gemeinschaftlich tragen müssen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 589, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 589 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 589 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Unterabschnitt: Große Haverei“
- § 588 HGB Errettung aus gemeinsamer Gefahr
- § 589 HGB Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten
- § 590 HGB Bemessung der Vergütung
- § 591 HGB Beitrag
- § 592 HGB Verteilung
- § 593 HGB Schiffsgläubigerrecht
- § 594 HGB Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung
- § 595 HGB Aufmachung der Dispache
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