§ 593 HGBSchiffsgläubigerrecht
Fünftes Buch: Seehandel › Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen › Dritter Unterabschnitt: Große Haverei
Die Vergütungsberechtigten haben nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen gegen den Eigentümer des Schiffes sowie den Gläubiger der Fracht die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 593, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 593 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 593 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Unterabschnitt: Große Haverei“
- § 588 HGB Errettung aus gemeinsamer Gefahr
- § 589 HGB Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten
- § 590 HGB Bemessung der Vergütung
- § 591 HGB Beitrag
- § 592 HGB Verteilung
- § 593 HGB Schiffsgläubigerrecht
- § 594 HGB Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung
- § 595 HGB Aufmachung der Dispache
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