§ 587 HGBSicherheitsleistung
Fünftes Buch: Seehandel › Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen › Zweiter Unterabschnitt: Bergung
(1) Der Berger kann für seine Forderung auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Zinsen und Kosten von dem Schuldner die Leistung einer ausreichenden Sicherheit verlangen. Satz 1 gilt jedoch nicht, wenn die Bergungsmaßnahmen für ein Schiff durchgeführt wurden, das einem Staat gehört oder von ihm betrieben wird, nichtgewerblichen Zwecken dient und im Zeitpunkt der Bergungsmaßnahmen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts Staatenimmunität genießt.
(2) Der Eigentümer des geborgenen Schiffes hat unbeschadet des Absatzes 1 nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Eigentümer der Ladung eine ausreichende Sicherheit für die gegen sie gerichteten Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten leisten, bevor die Ladung freigegeben wird.
(3) Das geborgene Schiff und die sonstigen geborgenen Sachen dürfen vor Befriedigung oder Sicherstellung der Forderungen des Bergers nicht ohne dessen Zustimmung von dem Hafen oder Ort entfernt werden, den sie nach Beendigung der Bergungsmaßnahmen zuerst erreicht haben.
(4) Liefert der Schiffer oder Kapitän entgegen Absatz 3 geborgene Ladung aus, so haftet er für den Schaden, der durch sein Verschulden dem Berger entsteht. Dies gilt auch dann, wenn der Schiffer auf Anweisung des Schiffseigners oder der Kapitän auf Anweisung des Reeders gehandelt hat.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 587, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 587 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 587 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Unterabschnitt: Bergung“
- § 574 HGB Pflichten des Bergers und sonstiger Personen
- § 575 HGB Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden
- § 576 HGB Bergelohnanspruch
- § 577 HGB Höhe des Bergelohns
- § 578 HGB Sondervergütung
- § 579 HGB Ausschluss des Vergütungsanspruchs
- § 580 HGB Fehlverhalten des Bergers
- § 581 HGB Ausgleichsanspruch
- § 582 HGB Mehrheit von Bergern
- § 583 HGB Rettung von Menschen
- § 584 HGB Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags
- § 585 HGB Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht
- § 586 HGB Rangfolge der Pfandrechte
- § 587 HGB Sicherheitsleistung
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