§ 583 HGBRettung von Menschen
Fünftes Buch: Seehandel › Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen › Zweiter Unterabschnitt: Bergung
(1) Menschen, denen das Leben gerettet worden ist, haben weder einen Bergelohn noch eine Sondervergütung zu entrichten.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann derjenige, der bei Bergungsmaßnahmen Handlungen zur Rettung von Menschenleben unternimmt, von dem Berger, dem für die Bergung des Schiffes oder eines sonstigen Vermögensgegenstands oder für die Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden (§ 575 Absatz 2) nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts eine Vergütung zusteht, einen angemessenen Anteil an der Vergütung verlangen. Steht dem Berger aus den in § 580 genannten Gründen keine oder nur eine verminderte Vergütung zu, kann der Anspruch auf einen angemessenen Anteil an der Vergütung in Höhe des Betrags, um den sich der Anteil mindert, unmittelbar gegen die Eigentümer des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände geltend gemacht werden; § 576 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 583, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 583 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 583 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Unterabschnitt: Bergung“
- § 574 HGB Pflichten des Bergers und sonstiger Personen
- § 575 HGB Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden
- § 576 HGB Bergelohnanspruch
- § 577 HGB Höhe des Bergelohns
- § 578 HGB Sondervergütung
- § 579 HGB Ausschluss des Vergütungsanspruchs
- § 580 HGB Fehlverhalten des Bergers
- § 581 HGB Ausgleichsanspruch
- § 582 HGB Mehrheit von Bergern
- § 583 HGB Rettung von Menschen
- § 584 HGB Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags
- § 585 HGB Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht
- § 586 HGB Rangfolge der Pfandrechte
- § 587 HGB Sicherheitsleistung
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