§ 575 HGBVerhütung oder Begrenzung von Umweltschäden
Fünftes Buch: Seehandel › Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen › Zweiter Unterabschnitt: Bergung
(1) Der Berger ist gegenüber dem Eigentümer des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie gegenüber dem Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstands verpflichtet, während der Bergungsmaßnahmen die gebotene Sorgfalt anzuwenden, um Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen. Die gleiche Pflicht trifft den Eigentümer und den Schiffer oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie den Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstands gegenüber dem Berger. Eine abweichende Vereinbarung ist nichtig.
(2) Ein Umweltschaden ist eine erhebliche physische Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres oder der Meeresressourcen in Küsten- und Binnengewässern oder angrenzenden Gebieten, die durch Verschmutzung, Verseuchung, Feuer, Explosion oder ähnliche schwerwiegende Ereignisse verursacht wird.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 575, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 575 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 575 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Unterabschnitt: Bergung“
- § 574 HGB Pflichten des Bergers und sonstiger Personen
- § 575 HGB Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden
- § 576 HGB Bergelohnanspruch
- § 577 HGB Höhe des Bergelohns
- § 578 HGB Sondervergütung
- § 579 HGB Ausschluss des Vergütungsanspruchs
- § 580 HGB Fehlverhalten des Bergers
- § 581 HGB Ausgleichsanspruch
- § 582 HGB Mehrheit von Bergern
- § 583 HGB Rettung von Menschen
- § 584 HGB Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags
- § 585 HGB Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht
- § 586 HGB Rangfolge der Pfandrechte
- § 587 HGB Sicherheitsleistung
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