§ 580 HGBFehlverhalten des Bergers
Fünftes Buch: Seehandel › Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen › Zweiter Unterabschnitt: Bergung
(1) Der Bergelohn kann herabgesetzt oder gänzlich versagt werden, wenn Bergungsmaßnahmen durch Verschulden des Bergers notwendig oder schwieriger geworden sind oder wenn sich der Berger des Betrugs oder eines anderen unredlichen Verhaltens schuldig gemacht hat.
(2) Die Sondervergütung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn einer der in Absatz 1 genannten Gründe vorliegt oder wenn der Berger nachlässig gehandelt und es dadurch versäumt hat, Umweltschäden (§ 575 Absatz 2) zu verhüten oder zu begrenzen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 580, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 580 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 580 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Unterabschnitt: Bergung“
- § 574 HGB Pflichten des Bergers und sonstiger Personen
- § 575 HGB Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden
- § 576 HGB Bergelohnanspruch
- § 577 HGB Höhe des Bergelohns
- § 578 HGB Sondervergütung
- § 579 HGB Ausschluss des Vergütungsanspruchs
- § 580 HGB Fehlverhalten des Bergers
- § 581 HGB Ausgleichsanspruch
- § 582 HGB Mehrheit von Bergern
- § 583 HGB Rettung von Menschen
- § 584 HGB Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags
- § 585 HGB Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht
- § 586 HGB Rangfolge der Pfandrechte
- § 587 HGB Sicherheitsleistung
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