Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 552 HGBPfandrecht des Beförderers

Fünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Zweiter Unterabschnitt: Personenbeförderungsverträge

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 552 HGB (amtliche Fassung)

(1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts.

(2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 552, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 552 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 552 Abs. 1 S. 1 HGB

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