§ 547 HGBHaftung der Leute und der Schiffsbesatzung
Fünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Zweiter Unterabschnitt: Personenbeförderungsverträge
(1) Wird einer der Leute des Beförderers oder des ausführenden Beförderers wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck eines Fahrgasts in Anspruch genommen, so kann auch er sich auf die für den Beförderer oder den ausführenden Beförderer geltenden Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, wenn er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied der Schiffsbesatzung in Anspruch genommen wird.
(2) Eine Berufung auf die Haftungsbeschränkungen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner selbst vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
(3) Sind für den Schaden sowohl der Beförderer oder der ausführende Beförderer als auch eine der in Absatz 1 genannten Personen verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 547, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 547 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 547 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Unterabschnitt: Personenbeförderungsverträge“
- § 536 HGB Anwendungsbereich
- § 537 HGB Begriffsbestimmungen
- § 538 HGB Haftung des Beförderers für Personenschäden
- § 539 HGB Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden
- § 540 HGB Haftung für andere
- § 541 HGB Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
- § 542 HGB Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden
- § 543 HGB Zinsen und Verfahrenskosten
- § 544 HGB Rechnungseinheit
- § 545 HGB Wegfall der Haftungsbeschränkung
- § 546 HGB Ausführender Beförderer
- § 547 HGB Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
- § 548 HGB Konkurrierende Ansprüche
- § 549 HGB Schadensanzeige
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