§ 544 HGBRechnungseinheit
Fünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Zweiter Unterabschnitt: Personenbeförderungsverträge
Die in den §§ 538, 541 und 542 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 544, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 544 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 544 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Unterabschnitt: Personenbeförderungsverträge“
- § 536 HGB Anwendungsbereich
- § 537 HGB Begriffsbestimmungen
- § 538 HGB Haftung des Beförderers für Personenschäden
- § 539 HGB Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden
- § 540 HGB Haftung für andere
- § 541 HGB Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
- § 542 HGB Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden
- § 543 HGB Zinsen und Verfahrenskosten
- § 544 HGB Rechnungseinheit
- § 545 HGB Wegfall der Haftungsbeschränkung
- § 546 HGB Ausführender Beförderer
- § 547 HGB Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
- § 548 HGB Konkurrierende Ansprüche
- § 549 HGB Schadensanzeige
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