§ 537 HGBBegriffsbestimmungen
Fünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Zweiter Unterabschnitt: Personenbeförderungsverträge
Im Sinne dieses Unterabschnitts ist
- 1.
- ein Beförderer eine Person, die einen Vertrag über die Beförderung eines Fahrgasts über See (Personenbeförderungsvertrag) schließt;
- 2.
- ein Fahrgast eine Person, die
- a)
- auf Grund eines Personenbeförderungsvertrags befördert wird oder
- b)
- mit Zustimmung des Beförderers ein Fahrzeug oder lebende Tiere, die auf Grund eines Seefrachtvertrags befördert werden, begleitet;
- 3.
- Gepäck jeder Gegenstand, der auf Grund eines Personenbeförderungsvertrags befördert wird, ausgenommen lebende Tiere;
- 4.
- Kabinengepäck das Gepäck, das ein Fahrgast in seiner Kabine oder sonst in seinem Besitz hat, einschließlich des Gepäcks, das ein Fahrgast in oder auf seinem Fahrzeug hat;
- 5.
- ein Schifffahrtsereignis ein Schiffbruch, ein Kentern, ein Zusammenstoß oder eine Strandung des Schiffes, eine Explosion oder ein Feuer im Schiff oder ein Mangel des Schiffes;
- 6.
- ein Mangel des Schiffes eine Funktionsstörung, ein Versagen oder eine Nichteinhaltung von anwendbaren Sicherheitsvorschriften in Bezug auf einen Teil des Schiffes oder seiner Ausrüstung, wenn dieser Teil oder diese Ausrüstung verwendet wird
- a)
- für das Verlassen des Schiffes, die Evakuierung oder die Ein- und Ausschiffung der Fahrgäste,
- b)
- für den Schiffsantrieb, die Ruderanlage, die sichere Schiffsführung, das Festmachen, das Ankern, das Anlaufen oder Verlassen des Liege- oder Ankerplatzes oder die Lecksicherung nach Wassereinbruch oder
- c)
- für das Aussetzen von Rettungsmitteln.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 537, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 537 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 537 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Unterabschnitt: Personenbeförderungsverträge“
- § 536 HGB Anwendungsbereich
- § 537 HGB Begriffsbestimmungen
- § 538 HGB Haftung des Beförderers für Personenschäden
- § 539 HGB Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden
- § 540 HGB Haftung für andere
- § 541 HGB Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
- § 542 HGB Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden
- § 543 HGB Zinsen und Verfahrenskosten
- § 544 HGB Rechnungseinheit
- § 545 HGB Wegfall der Haftungsbeschränkung
- § 546 HGB Ausführender Beförderer
- § 547 HGB Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
- § 548 HGB Konkurrierende Ansprüche
- § 549 HGB Schadensanzeige
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